Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Prüfung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  2. Absatz 2,In den Fällen der Artikel 131 a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 36, Absatz 9, festzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)