Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Verhandlungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
    2. Ziffer 2
      der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Absatz eins, Ziffer eins, von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Paragraph 34,);
    2. Ziffer 2
      der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,);
    4. Ziffer 4
      der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist;
    5. Ziffer 5
      weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
    6. Ziffer 6
      die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  3. Absatz 3,Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (Paragraph 13,) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.