Absatz eins,Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Hauptwahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
BG
Paragraph eins
01.10.1975
22.10.1998
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Ausweis
17.09.2024
10000576
NOR12008307
N11975148240