(2)Absatz 2Wird einer Anfechtung gemäß Absatz 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.Wird einer Anfechtung gemäß Absatz 1 Litera a, stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.