Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,
Artikel 139,
21.07.1962
30.06.1976
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt:
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119a Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen Gemeinde.