Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
  2. Absatz 2,Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch:

Artikel 12, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und

Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Ziffer 3, des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom

30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3/1918;

Artikel 9, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines

unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,;

Artikel 7, Ziffer 5, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,;

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des

Vereinigungsrechtes, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,;

Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,;

Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,;

Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.

Schlagworte

Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005749

alte Dokumentnummer

N1195811776T