Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

03.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
  2. Absatz 2Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch:

Artikel 8,, 9 und 10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,

Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862;

Artikel 63, Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920.

2. Zur Hausdurchsuchung siehe auch:

Paragraphen 139, ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975;

Paragraphen 93, ff Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.

3. Zur Verletzung dieses Grundrechtes siehe auch.

Paragraphen 302, f Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

Schlagworte

Gesetzesvorbehalt, Hausrecht, Hausdurchsuchung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005746

alte Dokumentnummer

N1195811773T