Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
Paragraph 9
05.07.1953
Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.