Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
  2. Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.
  3. Absatz 3,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Absatz eins und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.