Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 141,

Inkrafttretensdatum

05.04.1931

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Beachte

Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie

in Kraft getreten vergleiche Art. römisch II Paragraph 15, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr.

393/1929).

Text

Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung.

  1. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.