Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1931,
Artikel 141,
05.04.1931
30.06.1934
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie
in Kraft getreten vergleiche Art. römisch II Paragraph 15, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr.
393/1929).
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung.