Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
- Litera azwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- Litera bzwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;
- Litera czwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.