Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 133,

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

24.12.1946

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 133.

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 129, des Artikels 130, Absatz 1, und des Artikels 132, Absatz 2, Litera b,, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, den angefochtenen Bescheid als aufgehoben zu erklären.
  2. Absatz 2Wegen einer in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeten Rechtswidrigkeit ist die Aufhebung des Bescheides nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde im Fall der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
  3. Absatz 3Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Artikels 130, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes selbst festzusetzen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Artikels 131 und des Artikels 132, Absatz 2, Litera a,, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Klage nicht zurückzuweisen findet, über den geltend gemachten Anspruch selbst zu entscheiden und gegebenenfalls auch die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch zu erfüllen ist. Die Vollstreckung dieser Erkenntnisse obliegt den ordentlichen Gerichten.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Artikel 133, enthält Art. römisch II Paragraph 22, BVG, BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Zurückweisung, Abweisung, Kassation, Bundesgesetz, Landesgesetz,

Behörde, Rechtsmeinung, Exekution, Zivilgericht, Exekutionsgericht,

meritorische Entscheidung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002812

alte Dokumentnummer

N1193018945R