Absatz einsIn den Fällen des Artikels 129, des Artikels 130, Absatz 1, und des Artikels 132, Absatz 2, Litera b,, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, den angefochtenen Bescheid als aufgehoben zu erklären.