Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,
Artikel 111,
19.12.1945
31.12.2013
In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.