Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 141,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

04.04.1931

Beachte

Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie

in Kraft getreten vergleiche Art. römisch II Paragraph 15, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)

Text

Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

  1. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.