Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Beachte
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie
in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)in Kraft getreten vergleiche Art. römisch II Paragraph 15, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
Text
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.