Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 135,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Text

Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten; die Fälle, in denen Beschlüsse der Vollversammlung oder von Fachgruppen der Vollversammlung einzuholen sind, bestimmt das im Artikel 136 bezeichnete Bundesgesetz.

  1. Absatz 2Jedem Senat, der über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Landesverwaltung oder über eine Klage gegen ein Land, einen Bezirk oder eine Gemeinde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Mitglied angehören, das in dem betreffenden Land beruflich tätig war.