(3)Absatz 3Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, lit. a, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, lit. b, angefochten wird.Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, Litera a,, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, Litera b,, angefochten wird.