Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 132,

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Text

Artikel 132. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.

  1. Absatz 2Die Parteien können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:
    1. Litera a
      durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
    2. Litera b
      durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
  2. Absatz 3Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entschieden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, Litera a,, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, Litera b,, angefochten wird.
  3. Absatz 4Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.