(3)Absatz 3,Die Beschwerde gemäß Z. 1 des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde gemäß Z. 2 nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.Die Beschwerde gemäß Ziffer eins, des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde gemäß Ziffer 2, nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.