Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1/1930

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 117

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Text

Artikel 117.

  1. Absatz eins,Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
  2. Absatz 2,Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.