Absatz einsOrtsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl.Nr. 1/1930
Artikel 117,
03.01.1930
30.06.1934