Absatz 2Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates darf einhundert nicht übersteigen.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 108,
03.01.1930
30.06.1934
B. Die Bundeshauptstadt Wien.
Artikel 108. (1) Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.