Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 100
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 100, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.