Absatz 2,Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 91
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.