Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.11.1932

Text

Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am neunzigsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

  1. Absatz 2,Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
  2. Absatz 3,Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.