Absatz 2Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Artikel 19,
03.01.1930
30.06.1934
Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.