Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Paragraph 87
10.07.1945
31.07.1989
GOG
14/02 Gerichtsorganisation
Ladungen außerhalb des Processes.
Paragraph 87,
Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (Paragraph 220,).
Zivilprozeßordnung
10.01.2020
10000009
NOR12000163
N1189613519P