Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Paragraph 82
10.07.1945
31.07.1989
GOG
14/02 Gerichtsorganisation
Geschäftsausweise, Paragraph 82,
Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.
Siehe auch Paragraphen 87, f. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, sowie Paragraph 12, des BG,
Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,.
Generalprokurator, Berichtspflicht, Oberster Gerichtshof,
Kassationshof
10.01.2020
10000009
NOR12000158
N1189613514P