Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Paragraph 3
10.07.1945
31.07.1989
GOG
14/02 Gerichtsorganisation
Vgl. die materielle Derogation durch Paragraph 6, Absatz eins, der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 422, sowie durch das RDG,
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
Paragraph 3,
Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.
Ratssekretär, Gerichtsadjunkt
10.01.2020
10000009
NOR12000078
N1189613434P