Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Unterzeichnungsdatum

23.06.1993

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR FUNKANGELEGENHEITEN (ERO) SAMT ANLAGEN

StF: BGBl. III Nr. 73/1998 (NR: GP XX RV 770 AB 964 S. 105. BR: AB 5621 S. 635.)

Änderung

BGBl. III Nr. 110/1998 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Bulgarien römisch drei 110 aus 1998, *Dänemark römisch drei 110 aus 1998, *Deutschland römisch drei 110 aus 1998, *Finnland römisch drei 110 aus 1998, *Frankreich römisch drei 110 aus 1998, *Griechenland römisch drei 110 aus 1998, *Heiliger Stuhl römisch drei 110 aus 1998, *Irland römisch drei 110 aus 1998, *Island römisch drei 110 aus 1998, *Italien römisch drei 110 aus 1998, *Kroatien römisch drei 110 aus 1998, *Liechtenstein römisch drei 110 aus 1998, *Luxemburg römisch drei 110 aus 1998, *Monaco römisch drei 110 aus 1998, *Niederlande römisch drei 110 aus 1998, *Norwegen römisch drei 110 aus 1998, *Polen römisch drei 110 aus 1998, *Portugal römisch drei 110 aus 1998, *Rumänien römisch drei 110 aus 1998, *Schweden römisch drei 110 aus 1998, *Schweiz römisch drei 110 aus 1998, *Slowakei römisch drei 110 aus 1998, *Spanien römisch drei 110 aus 1998, *Ungarn römisch drei 110 aus 1998, *Vereinigtes Königreich römisch drei 110 aus 1998, *Zypern römisch drei 110/1998

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1998 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, für Österreich mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als „Vertragsparteien” bezeichnet –

in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,

unter Betonung dessen, daß die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im folgenden als „CEPT” bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristig Analysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden,

entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuß der CEPT, im folgenden als „ERC” bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschließlich der Weltraumkommunikation unterstützen soll –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR11013202

alte Dokumentnummer

N9199811854U