Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.01.1994
30.01.2001
01.12.1986
99/09 Meteorologie
(Übersetzung)
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139. BR: AB 4668 S. 577.)
etwaige idF-Liste siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 16, Absatz 4, mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Artikel 24, Absatz 4, mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Das Protokoll wurde mit dem Abkommen, dem Übereinkommen und dem Änderungsprotokoll mit Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, kundgemacht.
30.07.2026
10012390
NOR11012686
N9199435604J