Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001

Unterzeichnungsdatum

15.07.1982

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

FERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``

StF: BGBl. Nr. 350/1985

Änderung

BGBl. III Nr. 50/2000

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien 488 aus 1994, *Andorra römisch drei 48 aus 2000, *Armenien 488 aus 1994, *Aserbaidschan 488 aus 1994, *Belarus römisch drei 48 aus 2000, *Belgien 24 aus 1986, *Bosnien-Herzegowina 488 aus 1994, *Bulgarien römisch drei 48 aus 2000, *Dänemark 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Deutschland/BRD 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Finnland 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Frankreich 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Georgien 488 aus 1994, *Griechenland 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Großbritannien 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Heiliger Stuhl 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Irland 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Island 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Italien 24 aus 1986, *Jugoslawien 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Kasachstan römisch drei 48 aus 2000, *Kroatien 488 aus 1994, *Lettland römisch drei 48 aus 2000, *Liechtenstein 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Litauen 488 aus 1994, *Luxemburg 24 aus 1986,, 488 aus 1994, *Malta 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Moldau 488 aus 1994, *Monaco 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Niederlande 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Norwegen 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Polen 488 aus 1994, *Portugal 24 aus 1986,, 551 aus 1987, *Rumänien 488 aus 1994, *Russische F römisch drei 48 aus 2000, *San Marino 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Schweden 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Schweiz 24 aus 1986, *Slowakei 488 aus 1994, *Spanien 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Tschechische R 488 aus 1994,, römisch drei 48 aus 2000, *Tschechoslowakei 488 aus 1994, *Türkei 350 aus 1985,, 24 aus 1986, *Ukraine 488 aus 1994, *Ungarn 488 aus 1994,, römisch drei 48 aus 2000, *Zypern 24/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Betriebsvereinbarung samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 1985 bei der Regierung der Republik Frankreich hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel römisch 22 am 1. September 1985 in Kraft.

Die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT” tritt für Österreich gemäß ihrem Artikel 23 ebenfalls am 1. September 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben bis 15. Juli 1985 folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Monaco, die Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindung durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunschesnach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, im Hinblick darauf, daß die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation “INTERIM-EUTELSAT” zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der am 27. Januar 1967 *1) in London, Morkau und Washington beschlossen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

von dem Wunsche geleitet, die Schaffung dieser Fernmeldesatellitensysteme als Bestandteil eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, das allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste gewährleistet, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 *2) in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation “INTELSAT” oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunkstation-Organisation “INMARSAT” sind, entschlossen zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind -

sind wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR11011864

alte Dokumentnummer

N9198514235T