Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
13.09.1966
15.03.1960
99/06 See- und Binnenschifffahrt
ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102. BR: S. 191.)
BGBl. Nr. 553/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 247/1979 (K – Geltungsbereich)
Deutsch, Französisch, Russisch
*Deutschland/BRD 553 aus 1973, *Deutschland/DDR 247 aus 1979, *Frankreich 204 aus 1966, *Jugoslawien 204 aus 1966, *Niederlande 204 aus 1966, *Polen 553 aus 1973, *Rumänien 553 aus 1973, *Schweiz 553 aus 1973, *UdSSR 204 aus 1966, *Ungarn 553/1973
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Artikel 9, Buchstabe a und in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Artikel 19, vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.
Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Artikel 9, Buchstabe b und in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.
Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Artikel 9, Buchstaben a und b sowie in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.6.1979 eingearbeitet.
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Ratifikationsurkunde
16.09.2025
10011382
NOR11011647
N9196614207T