Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
21.03.1966
18.09.1961
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
(Übersetzung)
Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
StF: BGBl. Nr. 46/1966 (NR: GP X RV 794 AB 852 S. 85. BR: S. 231.)
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Nachdem das am 18. September 1961 in Guadalajara abgeschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zusatzabkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. September 1965
Die Beitrittsurkunde ist am 21. Dezember 1965 bei der mexikanischen Regierung hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzabkommen ist daher gemäß seinem Artikel römisch vierzehn Absatz 2 für Österreich am 21. März 1966 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des mexikanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis am 21. Dezember 1965 noch folgende Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden hinterlegt:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Jamaika, Mexiko, Niederlande, Niger, Polen, Rumänien, Schweiz, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Dezember 1964 gemäß Artikel römisch sechzehn das Zusatzabkommen notifiziert, daß das Zusatzabkommen auf Südrhodesien ausgedehnt wird.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des vorliegenden Zusatzabkommens erklärt, daß dieses auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt wird:
Akrotiri und Khekelia (Gebiete des souveränen Stützpunktes des Vereinigten Königreichs auf der Insel Cypern), Bahamas, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britische Jungfern-Inseln, Britisch-Honduras, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Hongkong, Kanal-Inseln, Insel Man, Mauritius, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und Ascension, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln.
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ABKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.11.1968 eingearbeitet.
Ratifikationsurkunde
21.08.2024
10011379
NOR11011644
N9196614113T