Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1935,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
16.08.1936
30.03.1949
21.06.1929
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
StF: BGBl. Nr. 380/1935
BGBl. Nr. 255/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 18/1938 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Australien 380 aus 1935, *Belgien 380 aus 1935, *Bulgarien 380 aus 1935, *Chile 380 aus 1935, *China 380 aus 1935, *Dänemark 380 aus 1935, *Deutschland 380 aus 1935, *Estland 380 aus 1935, *Finnland 380 aus 1935, *Frankreich 380 aus 1935, *Griechenland 255 aus 1936, *Indien 380 aus 1935, *Irland 380 aus 1935, *Italien 380 aus 1935, *Japan 380 aus 1935, *Jugoslawien 380 aus 1935, *Litauen 380 aus 1935, *Luxemburg 380 aus 1935, *Mexiko 380 aus 1935, *Nicaragua 380 aus 1935, *Niederlande 380 aus 1935, *Norwegen 380 aus 1935, *Polen 380 aus 1935, *Portugal 380 aus 1935, *Rumänien 380 aus 1935, *Schweden 380 aus 1935, *Schweiz 380 aus 1935, *Spanien 380 aus 1935, *Südafrika 380 aus 1935, *Tschechoslowakei 380 aus 1935, *Ungarn 18 aus 1938, *Uruguay 380 aus 1935, *Venezuela 380/1935
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. August 1935.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1935 im Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, für Österreich am 16. August 1936 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde bis zum heutigen Tage von nachstehenden Staaten ratifiziert: Südafrikanische Union (diese Ratifikation wird jedoch erst wirksam werden, wenn die Ratifikationen Großbritanniens, Deutschlands, Frankreichs und Italiens durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen sein werden), Deutschland, Australien einschließlich des Gebietes von Nauru, Österreich, Belgien ohne Belgisch-Kongo und ohne die unter belgischem Mandate gelegenen Gebiete, Bulgarien, Chile, China, Dänemark ohne Grönland (das Übereinkommen wird jedoch für Dänemark erst dann in Kraft treten, wenn es auch durch Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und die Niederlande ratifiziert sein wird), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Freistaat Irland, Indien, Italien, Japan einschließlich Koreas, Formosas, Karafutos, des Pachtgebietes von Kouran-Toung und der Südseeinseln unter japanischem Mandate, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal ohne Kolonien, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela und Jugoslawien.
Nachdem der von der römisch zwölf. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 21. Juni 1929 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:
e-rk3
Schifffahrt
03.10.2025
10011221
NOR11011486
N9193514205T