Regelung des Walfischfanges
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.04.1936
24.09.1931
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
(Übersetzung.) Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
StF: BGBl. Nr. 55/1936
BGBl. Nr. 140/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 92/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 181/1959 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Ägypten 55 aus 1936, *Antigua/Barbuda 92 aus 1937, *Bahamas 92 aus 1937, *Barbados 92 aus 1937, *Belize 92 aus 1937, *Brasilien 55 aus 1936, *Brunei 92 aus 1937, *Dänemark 55 aus 1936, *Dominica 92 aus 1937, *Ecuador 55 aus 1936, *Fidschi 92 aus 1937, *Finnland 140 aus 1936, *Frankreich 55 aus 1936, *Gambia 92 aus 1937, *Ghana 92 aus 1937, *Grenada 92 aus 1937, *Guyana 92 aus 1937, *Indonesien 55 aus 1936, *Irland 181 aus 1959, *Italien 55 aus 1936, *Jamaika 92 aus 1937, *Jugoslawien 55 aus 1936, *Kamerun 92 aus 1937, *Kenia 92 aus 1937, *Malaysia 92 aus 1937, *Malta 92 aus 1937, *Mauritius 92 aus 1937, *Mexiko 55 aus 1936, *Monaco 55 aus 1936, *Neuseeland 55 aus 1936, *Nicaragua 55 aus 1936, *Niederlande 55 aus 1936, *Nigeria 92 aus 1937, *Norwegen 55 aus 1936, *Polen 55 aus 1936, *Salomonen 92 aus 1937, *Schweiz 55 aus 1936, *Seychellen 92 aus 1937, *Sierra Leone 92 aus 1937, *Somalia 92 aus 1937, *Spanien 55 aus 1936, *Sri Lanka 92 aus 1937, *St. Christopher/Nevis 92 aus 1937, *St. Lucia 92 aus 1937, *St. Vincent/Grenadinen 92 aus 1937, *Südafrika 55 aus 1936, *Sudan 55 aus 1936, *Suriname 55 aus 1936, *Tansania 92 aus 1937, *Tonga 92 aus 1937, *Trinidad/Tobago 92 aus 1937, *Tschechoslowakei 55 aus 1936, *Türkei 55 aus 1936, *USA 55 aus 1936, *Vereinigtes Königreich 55 aus 1936,, 92 aus 1937, *Zypern 92/1937
Nachdem der am 23. Juli 1932 erfolgte Beitritt Österreichs zu dem in Genf am 24. September 1931 unterzeichneten Abkommen zur Regelung des Walfischfanges, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beitritt für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs die gewissenhafte Erfüllung dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. November 1935.
Die Urkunde, betreffend die Ratifikation des österreichischen Beitrittes ist im Sinne des Artikels 16 des Abkommens am 2. Jänner 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden, so daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 17 für Österreich am 1. April 1936 in Kraft treten wird.
Bisher haben nachstehende Staaten dieses Abkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Südafrikanische Union; Vereinigte Staaten von Amerika; Brasilien; Großbritannien und Nordirland mit Ausnahme der Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete sowie der Gebiete, die unter der Hoheit oder dem Mandat Großbritanniens stehen: Kanada; Dänemark einschließlich Grönland; Ägypten; Ecuador; Spanien; Frankreich; Italien; Lettland; Mexiko; Monaco; Neuseeland; Nicaragua; Norwegen; Niederlande einschließlich Niederländisch Indien, Surinam und Curaçao; Polen; Sudan; die Schweiz; die Tschechoslowakei; die Türkei und Jugoslawien.
Seine Majestät der König der Albaner; der Präsident des Deutschen Reiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der britannischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Regierung der Spanischen Republik; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundener Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
e-rk3
01.04.2025
10010224
NOR11010443
N8193616287R