Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1994,
Vertrag – Polen
Paragraph 0
01.02.1990
30.09.1994
06.11.1989
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
zum Außerkrafttreten: vergleiche Artikel 61 und 62
6. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992
StF: BGBl. Nr. 65/1990
BGBl. Nr. 711/1994
Deutsch, Polnisch
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 61, mit 1. Februar 1990 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen,
Sub-Litera, i, m Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,
Sub-Litera, i, m Bewusstsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,
14.07.2023
10009730
NOR11009921
N7199012440J