Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais
Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,
Vertrag - Frankreich
Paragraph 0
27.02.1983
04.05.1982
79/01 Schulen, Universitäten
ÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE VERFASSUNG DES LYCEE FRANCAIS
IN WIEN
StF: BGBl. Nr. 44/1983
BGBl. Nr. 256/1994 idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1256 VV S. 139. BR: AB 4675 S. 577.)
Deutsch, Französisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel römisch eins,, römisch vier, römisch fünf und römisch elf der Bestimmung des Artikel 14, Absatz 10, B-VG unterliegen, wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel römisch vierzehn, vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch vierzehn, am 27. Feber 1983 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Französischen Republik,
In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit Abschluß des Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Verfassung des Lycé Franςais in Wien vom 22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen österreichischen und französischen Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen und
erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kulturübereinkommens vom 15. März 1947 *1) zu erleichtern,
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
08.03.2023
10009528
NOR11009719
N7198313718T