Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
08.04.1970
15.07.1980
13.02.1969
79/02 Forschung
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN KONFERENZ FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
StF: BGBl. Nr. 273/1970 (NR: GP XI RV 1421 AB 1490 S. 175. BR: S. 287.)
Deutsch, Englisch, Französisch
*Dänemark 273 aus 1970, *Deutschland/BRD 273 aus 1970, *Frankreich 273 aus 1970, *Niederlande 273 aus 1970, *Norwegen 273 aus 1970, *Schweden 273 aus 1970, *Schweiz 273 aus 1970, *Vereinigtes Königreich 273/1970
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1970 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel römisch elf Absatz 7, Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören bisher folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
„Österreich ist der Ansicht, daß Beschlüsse gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz nur insoweit möglich sind, als sie keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages selbst zum Inhalt haben.“
„Österreich ist der Auffassung, daß eine Verlängerung des Vertrages mit oder ohne Änderung auf Grund eines Beschlusses gemäß Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, den Abschluß eines neuen Vertrages erfordert, der für Österreich erst mit seiner schriftlichen Annahme verbindlich wird.“
Nachdem das am 13. Feber 1969 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit folgenden interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, letzter Satz sowie des Artikel römisch elf, Absatz 4, Litera c, des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie für ratifiziert:
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens,
ÜBERZEUGT von der Bedeutung der Molekularbiologie für den Fortschritt der Wissenschaft und für das Wohl der Menschheit;
IN DER ERWÄGUNG, dass es nötig ist, die auf diesem Gebiete bereits bestehende internationale Zusammenarbeit durch zwischenstaatliche Maßnahmen zu ergänzen und zu vertiefen;
IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie zu verstärken, um dadurch Tätigkeiten von besonderem wissenschaftlichem Wert zu fördern;
IN KENNTNIS DESSEN, daß die Europäische Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als „EMBO“ bezeichnet) die sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
15.04.2026
10009313
NOR11009504
N7197013723T