Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

08.12.1972

Unterzeichnungsdatum

23.06.1965

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN (Nr. 124) ÜBER DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG JUGENDLICHER IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG BEI UNTERTAGEARBEITEN IN BERGWERKEN

StF: BGBl. Nr. 238/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XII RV 444 AB 499 S. 48. BR: S. 303.)

Änderung

BGBl. III Nr. 42/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Argentinien römisch drei 42 aus 2022, *Aserbaidschan römisch drei 42 aus 2022, *Belarus 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Belgien römisch drei 42 aus 2022, *Bolivien römisch drei 42 aus 2022, *Brasilien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Bulgarien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *China 238 aus 1972, *Dschibuti römisch drei 42 aus 2022, *Ecuador 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Finnland 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Frankreich 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Gabun 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Griechenland römisch drei 42 aus 2022, *Guatemala römisch drei 42 aus 2022, *Irland römisch drei 42 aus 2022, *Italien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Jordanien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Kirgisistan römisch drei 42 aus 2022, *Madagaskar 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Malta römisch drei 42 aus 2022, *Mexiko 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Niederlande 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Panama 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Paraguay 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Polen 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Portugal römisch drei 42 aus 2022, *Russische F römisch drei 42 aus 2022, *Sambia 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Slowakei römisch drei 42 aus 2022, *Spanien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Syrien römisch drei 42 aus 2022, *Tadschikistan römisch drei 42 aus 2022, *Tschechische R römisch drei 42 aus 2022, *Tunesien 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *UdSSR 238 aus 1972, *Uganda 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Ukraine 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Ungarn 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Vereinigtes Königreich 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Vietnam 238 aus 1972,, römisch drei 42 aus 2022, *Zypern 238 aus 1972,, römisch drei 42/2022

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1971

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Da die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch den Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation am 8. Dezember 1971 eingetragen wurde, tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, für Österreich am 8. Dezember 1972 in Kraft.

Bis 8. Dezember 1971 wurde die Ratifikation des Übereinkommens durch folgende weitere Staaten eingetragen: Brasilien, Bulgarien, China, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Italien, Jordanien, Madagaskar, Mexiko, Niederlande, Panama, Paraguay, Polen, Sambia, Sowjetunion, Spanien, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Republik Vietnam, Weißrußland, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1965 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946, das für Bergwerke gilt, vorsieht, daß Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Arbeit in einem gewerblichen Betrieb nicht zugelassen werden dürfen, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein, daß die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren nur unter der Bedingung fortgesetzt werden darf, daß die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird, und daß die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungen über zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu enthalten hat;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen ferner bestimmt, daß für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmäßige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind und daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für die diese Verpflichtung besteht, entweder selbst zu bezeichnen oder eine geeignete Behörde hiezu zu ermächtigen hat;

ist der Ansicht, daß in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit, die mit den Untertagearbeiten in Bergwerken verbunden sind, internationale Normen wünschenswert sind, die eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung unter Tage in Bergwerken und ihre regelmäßige Wiederholung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr fordern und die Art dieser Untersuchungen genau angeben, und

hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR11008414

alte Dokumentnummer

N6197210582W