Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Außerkrafttretensdatum

17.09.2001

Unterzeichnungsdatum

30.04.1932

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten.

StF: BGBl. Nr. 280/1936

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)

BGBl. III Nr. 200/2001 (NR: GP XXI RV 21 AB 190 S. 30. BR: AB 6154 S. 666.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Argentinien 219 aus 1950, *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Belgien 280 aus 1936,, 219 aus 1950, *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 39 aus 1964, Ä1 *Frankreich 219 aus 1950, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Indien 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 39 aus 1964, Ä1 *Kuba 280 aus 1936,, 219 aus 1950, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Neuseeland 39 aus 1964, Ä1 *Niederlande 280 aus 1936,, 219 aus 1950, *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 39 aus 1964, Ä1 *Schweden 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 280 aus 1936,, 219 aus 1950, K, 39 aus 1964, Ä1 *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Uruguay 280 aus 1936,, 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 20. Jänner 1936

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,)

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Kuba, Spanien, die Niederlande und Uruguay.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 11 für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Spanien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der römisch sechzehn. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1932 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zu Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 30. April 1932, das folgende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten bezeichnet wird, an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Schlagworte

e-rk3

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR11008248

alte Dokumentnummer

N6193610560W