Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
12.06.1924
30.03.1949
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens, betreffend das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)
Englisch, Französisch
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Nachdem die von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der römisch drei. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
e-rk3
03.10.2025
10008083
NOR11008233
N6192410556W