Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Unterzeichnungsdatum

06.06.1924

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit.

StF: BGBl. Nr. 226/1924 (NR: GP II 27, 29, 31, 34, 35, 37 AB 82 S. 19.)

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Argentinien 219 aus 1950, *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Belgien 219 aus 1950, *Bulgarien 219 aus 1950, *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *Chile 219 aus 1950, *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 39 aus 1964, Ä1 *Finnland 219 aus 1950, *Frankreich 219 aus 1950, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Griechenland 219 aus 1950, *Indien 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Italien 219 aus 1950, *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 39 aus 1964, Ä1 *Kolumbien 219 aus 1950, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Luxemburg 219 aus 1950, *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Myanmar 219 aus 1950, *Neuseeland 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Niederlande 219 aus 1950, *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Pakistan 219 aus 1950, *Polen 219 aus 1950, *Schweden 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 39 aus 1964, Ä1 *Südafrika 219 aus 1950, *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Ungarn 219 aus 1950, *Uruguay 219 aus 1950, *Venezuela 219 aus 1950, *Vereinigtes Königreich 219 aus 1950,, 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,)

Die Ratifikationsurkunden zu den obenbezeichneten Übereinkommen wurden am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Deutsches Reich, Estland, Japan, Jugoslawien, Nikaragua, Rumänien, Spanien

Indien

Ratifikation gekündigt am 16. April 1938.

Myanmar

Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Pakistan

Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der römisch eins. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über die Arbeitslosigkeit, über die Nachtarbeit der Frauen und über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, sowie die von der römisch drei. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1921 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar: über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter und über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Die allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen“, eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR11008228

alte Dokumentnummer

N6192410551W