EFTA – Ständiger Ausschuß
Bundesgesetzblatt Nr. 913 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1994
31.12.1993
02.05.1992
59/01 EFTA
ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79. BR: AB 4345 S. 558.)
StF: BGBl. Nr. 913/1993
*Finnland 913 aus 1993, *Island 913 aus 1993, *Liechtenstein 913 aus 1993, *Norwegen 913 aus 1993, *Schweden 913 aus 1993, *Schweiz 913/1993
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 914 aus 1993,) tritt mit 1. Jänner in Kraft.
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft
ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);
EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;
IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;
EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);
IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,
*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,
Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 3 selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhang gem. Artikel 6, Absatz 2, = Anlage 1
Anlage gem. Anhang zu diesem Abkommen = Anlage 2
Vereinbarte Niederschrift = Anlage 3
Einvernehmen der Vertragsparteien = Anlage 4
2. Protokoll 1
3. Protokoll 2
19.02.2025
10007299
NOR11007515
N5199319700L