EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.01.1994
05.12.2005
02.05.1992
59/04 EU – EWR
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
BGBl. Nr. 910/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118. BR: AB 4536 S. 570.)
BGBl. Nr. 58/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 565/1994 (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94) (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588.)
BGBl. Nr. 566/1994 (Beschluß Nr. 7/94) (NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)
BGBl. Nr. 485/1995 (K – Geltungsbereich)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Dänemark 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Deutschland 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *EGKS 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *EWG 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Finnland 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Frankreich 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Griechenland 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Großbritannien 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Irland 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Island 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Italien 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Liechtenstein 485 aus 1995,, 485 aus 1995, P *Luxemburg 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Niederlande 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Norwegen 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Portugal 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Schweden 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P *Spanien 909 aus 1993,, 910 aus 1993, P, 58 aus 1994, P
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS | ||
römisch eins. HAUPTABKOMMEN | ||
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| PRÄAMBEL |
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| TEIL römisch eins | ZIELE UND GRUNDSÄTZE |
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| TEIL römisch zwei | FREIER WARENVERKEHR |
| Kapitel 1 | Grundsätze |
| Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
| Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen |
| Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr |
| Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse |
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| TEIL römisch drei | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR |
| Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige |
| Kapitel 2 | Niederlassungsrecht |
| Kapitel 3 | Dienstleistungen |
| Kapitel 4 | Kapitalverkehr |
| Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit |
| Kapitel 6 | Verkehr |
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| TEIL römisch vier | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN |
| Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen |
| Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen |
| Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln |
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| TEIL römisch fünf | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN |
| Kapitel 1 | Sozialpolitik |
| Kapitel 2 | Verbraucherschutz |
| Kapitel 3 | Umwelt |
| Kapitel 4 | Statistik |
| Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht |
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| TEIL römisch sechs | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN |
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| TEIL römisch sieben | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
| Kapitel 1 | Struktur der Assoziation |
| Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren |
| Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung |
| Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen |
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| TEIL römisch acht | FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
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| TEIL römisch neun | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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römisch zwei. PROTOKOLLE | ||
| Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen |
| Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren |
| Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens |
| Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln |
| Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) |
| Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein |
| Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf |
| Protokoll 8 | über staatliche Monopole |
| Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen |
| Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr |
| Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen |
| Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung |
| Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen |
| Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen |
| Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 |
| Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 |
| Protokoll 19 | über den Seeverkehr |
| Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen |
| Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen |
| Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) |
| Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) |
| Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl |
| Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| Protokoll 28 | über geistiges Eigentum |
| Protokoll 29 | über die berufliche Bildung |
| Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik |
| Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten |
| Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 |
| Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren |
| Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen |
| Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen |
| Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
| Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 |
| Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus |
| Protokoll 39 | über die ECU |
| Protokoll 40 | über Svalbard |
| Protokoll 41 | über bestehende Abkommen |
| Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse |
| Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße |
| Protokoll 44 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,) |
| Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal |
| Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei |
| Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein |
| Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 |
| Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla |
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römisch drei. ANHÄNGE | ||
| Anhang römisch eins | Tiergesundheit und Pflanzenschutz |
| Anhang römisch zwei | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung |
| Anhang römisch drei | Produkthaftung |
| Anhang römisch vier | Energie |
| Anhang römisch fünf | Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
| Anhang römisch sechs | Soziale Sicherheit |
| Anhang römisch sieben | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen |
| Anhang römisch acht | Niederlassungsrecht |
| Anhang römisch neun | Finanzdienstleistungen |
| Anhang römisch zehn | Audiovisuelle Dienste |
| Anhang römisch elf | Telekommunikationsdienste |
| Anhang römisch zwölf | Freier Kapitalverkehr |
| Anhang römisch dreizehn | Verkehr |
| Anhang römisch vierzehn | Wettbewerb |
| Anhang römisch fünfzehn | Staatliche Beihilfen |
| Anhang römisch sechzehn | Öffentliches Auftragswesen |
| Anhang römisch siebzehn | Geistiges Eigentum |
| Anhang römisch achtzehn | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
| Anhang römisch neunzehn | Verbraucherschutz |
| Anhang römisch zwanzig | Umweltschutz |
| Anhang römisch 21 | Statistik |
| Anhang römisch 22 | Gesellschaftsrecht |
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römisch vier. SCHLUSSAKTE | ||
römisch fünf. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN | ||
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römisch sechs. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN | ||
| Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | |
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römisch sieben. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN | ||
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römisch acht. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND | ||
römisch neun. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN | ||
römisch zehn. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN | ||
römisch elf. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGENAnmerkung, Kundmachung: Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993,) | ||
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
1. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, angepasst.
2. Schweiz wird dem Abkommen nicht beitreten.
3. Dieser Vertrag wurde in 50 selbständigen Vorschriften dokumentiert; für jedes weitere Übereinkommen wurde eine eigene Rechtsvorschrift erstellt.
4. Dokumentalistische Gliederung:
Anhänge römisch eins bis römisch 22 = Anlagen 1 bis 22
Schlußakte = Anlage 23
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 24
Der Schlußakte beigefügte gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien = Anlage 25
Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien = Anlage 26
Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind = Anlage 27
Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen = Anlage 28
Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen = Anlage 29
Antidumpingmaßnahme
10.04.2025
10007298
NOR11007413
N5199313316A