Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

21.01.1989

Außerkrafttretensdatum

22.10.2015

Unterzeichnungsdatum

22.12.1988

Index

59/07 Kernenergie

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN PHYSISCHEN SCHUTZ VON KERNMATERIAL

StF: BGBl. Nr. 53/1989 (NR: GP XVII RV 559 AB 744 S. 75. BR: AB 3577 S. 507.)

Änderung

BGBl. Nr. 93/1992 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 218/1994 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 209/2002 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 153/2005 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 148/2008 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 185/2012 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 16/2014 (K – Geltungsbereich Ü)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 209 aus 2002, Ü *Afghanistan römisch drei 153 aus 2005, Ü *Albanien römisch drei 209 aus 2002, Ü *Algerien römisch drei 153 aus 2005, Ü *Andorra römisch drei 148 aus 2008, Ü *Antigua/Barbuda 218 aus 1994, Ü *Äquatorialguinea römisch drei 153 aus 2005, Ü *Argentinien 93 aus 1992, Ü *Armenien 218 aus 1994, Ü *Aserbaidschan römisch drei 153 aus 2005, Ü *Australien 93 aus 1992, Ü *Bahamas römisch drei 148 aus 2008, Ü *Bahrain römisch drei 185 aus 2012, Ü *Bangladesch römisch drei 153 aus 2005, Ü *Belarus 218 aus 1994, Ü *Belgien 93 aus 1992, Ü *Bolivien römisch drei 209 aus 2002, Ü *Bosnien-Herzegowina römisch drei 209 aus 2002, Ü *Botsuana römisch drei 209 aus 2002, Ü *Brasilien 53 aus 1989, Ü *Bulgarien 53 aus 1989, Ü, römisch drei 209 aus 2002, Ü *Burkina Faso römisch drei 153 aus 2005, Ü *Cabo Verde römisch drei 148 aus 2008, Ü *Chile römisch drei 209 aus 2002, Ü *China 93 aus 1992, Ü *Costa Rica römisch drei 153 aus 2005, Ü *Côte d’Ivoire römisch drei 185 aus 2012, Ü *Dänemark 93 aus 1992, Ü *Deutschland 93 aus 1992, Ü *Deutschland/DDR 53 aus 1989, Ü *Dominica römisch drei 153 aus 2005, Ü *Dominikanische R römisch drei 185 aus 2012, Ü *Dschibuti römisch drei 153 aus 2005, Ü *Ecuador römisch drei 209 aus 2002, Ü *El Salvador römisch drei 148 aus 2008, Ü *Estland römisch drei 209 aus 2002, Ü *Eswatini römisch drei 153 aus 2005, Ü *EURATOM 93 aus 1992, Ü *Fidschi römisch drei 148 aus 2008, Ü *Finnland 93 aus 1992, Ü *Frankreich 93 aus 1992, Ü *Gabun römisch drei 148 aus 2008, Ü *Georgien römisch drei 148 aus 2008, Ü *Ghana römisch drei 153 aus 2005, Ü *Grenada römisch drei 209 aus 2002, Ü *Griechenland 93 aus 1992, Ü *Guatemala 53 aus 1989, Ü *Guinea römisch drei 148 aus 2008, Ü *Guinea-Bissau römisch drei 185 aus 2012, Ü *Guyana römisch drei 148 aus 2008, Ü *Honduras römisch drei 153 aus 2005, Ü *Indien römisch drei 209 aus 2002, Ü *Indonesien 53 aus 1989, Ü *Irland 93 aus 1992, Ü *Island römisch drei 209 aus 2002, Ü *Israel römisch drei 209 aus 2002, Ü *Italien 93 aus 1992, Ü *Jamaika römisch drei 148 aus 2008, Ü *Japan 93 aus 1992, Ü *Jemen römisch drei 148 aus 2008, Ü *Jordanien römisch drei 185 aus 2012, Ü *Jugoslawien 53 aus 1989, Ü *Jugoslawien/BR römisch drei 209 aus 2002, Ü *Kambodscha römisch drei 148 aus 2008, Ü *Kamerun römisch drei 153 aus 2005, Ü *Kanada 53 aus 1989, Ü *Kasachstan römisch drei 148 aus 2008, Ü *Katar römisch drei 153 aus 2005, Ü *Kenia römisch drei 209 aus 2002, Ü *Kolumbien römisch drei 153 aus 2005, Ü *Komoren römisch drei 148 aus 2008, Ü *Kongo/DR römisch drei 153 aus 2005, Ü *Korea/R 53 aus 1989, Ü *Kroatien 218 aus 1994, Ü *Kuba römisch drei 209 aus 2002, Ü *Kuwait römisch drei 153 aus 2005, Ü *Laos römisch drei 185 aus 2012, Ü *Lesotho römisch drei 185 aus 2012, Ü *Lettland römisch drei 153 aus 2005, Ü *Libanon römisch drei 209 aus 2002, Ü *Libyen römisch drei 209 aus 2002, Ü *Liechtenstein 53 aus 1989, Ü *Litauen 218 aus 1994, Ü *Luxemburg 93 aus 1992, Ü *Madagaskar römisch drei 153 aus 2005, Ü *Malawi römisch drei 16 aus 2014, Ü *Mali römisch drei 209 aus 2002, Ü *Malta römisch drei 153 aus 2005, Ü *Marokko römisch drei 153 aus 2005, Ü *Marshallinseln römisch drei 153 aus 2005, Ü *Mauretanien römisch drei 148 aus 2008, Ü *Mexiko römisch drei 209 aus 2002, Ü *Moldau römisch drei 209 aus 2002, Ü *Monaco römisch drei 209 aus 2002, Ü *Mongolei 53 aus 1989, Ü, 93 aus 1992, Ü *Montenegro römisch drei 148 aus 2008, Ü *Mosambik römisch drei 153 aus 2005, Ü *Namibia römisch drei 153 aus 2005, Ü *Nauru römisch drei 148 aus 2008, Ü *Neuseeland römisch drei 153 aus 2005, Ü, römisch drei 185 aus 2012, Ü *Nicaragua römisch drei 153 aus 2005, Ü *Niederlande 93 aus 1992, Ü, römisch drei 148 aus 2008, Ü, römisch drei 185 aus 2012, Ü *Niger römisch drei 153 aus 2005, Ü *Nigeria römisch drei 148 aus 2008, Ü *Nordmazedonien römisch drei 209 aus 2002, Ü *Norwegen 53 aus 1989, Ü *Oman römisch drei 153 aus 2005, Ü *Pakistan römisch drei 209 aus 2002, Ü *Palau römisch drei 148 aus 2008, Ü *Panama römisch drei 209 aus 2002, Ü *Paraguay 53 aus 1989, Ü *Peru römisch drei 209 aus 2002, Ü *Philippinen 53 aus 1989, Ü *Polen 53 aus 1989, Ü *Portugal 93 aus 1992, Ü *Ruanda römisch drei 148 aus 2008, Ü *Rumänien römisch drei 209 aus 2002, Ü *Russische F 218 aus 1994, Ü, römisch drei 148 aus 2008, Ü *Saudi-Arabien römisch drei 185 aus 2012, Ü *Schweden 53 aus 1989, Ü *Schweiz 53 aus 1989, Ü *Senegal römisch drei 153 aus 2005, Ü *Seychellen römisch drei 153 aus 2005, Ü *Slowakei 218 aus 1994, Ü *Slowenien 218 aus 1994, Ü *Spanien 93 aus 1992, Ü *St. Kitts/Nevis römisch drei 148 aus 2008, Ü *St. Lucia römisch drei 185 aus 2012, Ü *Südafrika römisch drei 148 aus 2008, Ü *Sudan römisch drei 209 aus 2002, Ü *Tadschikistan römisch drei 209 aus 2002, Ü *Tansania römisch drei 148 aus 2008, Ü *Togo römisch drei 148 aus 2008, Ü *Tonga römisch drei 153 aus 2005, Ü *Trinidad/Tobago römisch drei 209 aus 2002, Ü *Tschechische R 218 aus 1994, Ü *Tschechoslowakei 53 aus 1989, Ü, 93 aus 1992, Ü *Tunesien 218 aus 1994, Ü *Türkei 53 aus 1989, Ü *Turkmenistan römisch drei 153 aus 2005, Ü *UdSSR 53 aus 1989, Ü *Uganda römisch drei 153 aus 2005, Ü *Ukraine 218 aus 1994, Ü *Ungarn 53 aus 1989, Ü, 93 aus 1992, Ü *Uruguay römisch drei 153 aus 2005, Ü *USA 53 aus 1989, Ü *Usbekistan römisch drei 209 aus 2002, Ü *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 153 aus 2005, Ü *Vereinigtes Königreich 93 aus 1992, Ü *Vietnam römisch drei 185 aus 2012, Ü *Zentralafrikanische R römisch drei 148 aus 2008, Ü *Zypern römisch drei 209 aus 2002, Ü

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen römisch eins und römisch zwei wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2012,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 21. Jänner 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Brasilien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indonesien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Mongolei, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten.

Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Artikel 17, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten:

Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Belarus, China, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indien, Israel, Katar, Republik Korea, Kuwait, Laos, Mosambik, Oman, Pakistan, Peru, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, St. Lucia, Spanien, Türkei, Vietnam, Zypern.

Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung Pakistans mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.

Andorra:

Das Fürstentum Andorra benennt das Ministerium für Transport und Energie als zentrale Behörde und Kontaktstelle für das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial.

Belarus

Belarus hat den von der ehemaligen Sowjetunion erklärten Vorbehalt erneuert.

Bulgarien

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2002,)

El Salvador:

Gemäß Artikel 11, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Bezug auf Auslieferungen gebunden. Weiters erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Artikel 17, des Übereinkommens gebunden und anerkennt nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Europäische Atomgemeinschaft:

„Gemäß Artikel 18 Absatz 4 lit. (c) des Übereinkommens möchte [die Europäische Atomgemeinschaft] folgende Erklärung abgeben:

Litera a die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind derzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;

Litera b die Artikel 7 bis 13 des Übereinkommens sind auf die Gemeinschaft nicht anwendbar.“

„Darüber hinaus erklärt [die Europäische Atomgemeinschaft] gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens, daß sie sich aufgrund der Tatsache, daß nur Staaten in Streitfällen vor dem Internationalen Gerichtshof als Parteien auftreten können, ausschließlich durch die in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten schiedsgerichtlichen Verfahren als gebunden betrachtet.“

Frankreich:

  1. Absatz eins,Die französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden.“
  2. Absatz 2,Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist.“
  3. Absatz 3,Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten ebensowenig anerkennt wie die Zuständigkeit des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs zur Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter.“

Italien:

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit Artikel 4 Punkt 2

    Wird einem einführenden Vertragsstaat der physische Schutz in dem in Anhang römisch eins beschriebenen Umfang nicht fristgerecht zugesichert, so kann dieser nach Auffassung Italiens — soweit praktisch möglich — geeignete bilaterale Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß der Transport entsprechend dem oben genannten Schutzumfang erfolgt.“

  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Artikel 10

    Die letzten Worte, in einem Verfahren nach innerstaatlichem Recht' sind dahingehend zu verstehen, daß sie sich auf den gesamten Artikel 10 beziehen.“

    „Italien vertritt die Auffassung, daß die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung in bezug auf den physischen Schutz und die Wiederbeschaffung von Kernmaterial sowie die strafrechtlichen Bestimmungen und die Auslieferung von Verdächtigen auch für die innerstaatliche Nutzung, Lagerung und Beförderung von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial gilt. Italien ist darüber hinaus der Auffassung, daß keine in diesem Übereinkommen enthaltene Bestimmung dahingehend auszulegen ist, daß sie die Möglichkeit einer Ausweitung des Geltungsbereiches des Übereinkommens bei der in Artikel 16 vorgesehenen Überprüfungskonferenz ausschließt.“

Jordanien:

Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).

Kuba:

In Bezug auf den Inhalt des Artikel 17, erklärt Kuba, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Wege beizulegen sind.

Aus gleichem Grund erachtet es sich nicht an das den Internationalen Gerichtshof einbeziehende Verfahren gebunden.

Laos:

Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Erklärung bezüglich Artikel 11, Absatz 2 :

Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.

Mongolei

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Niederlande:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2012,)

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, dass das Königreich der Niederlande das Übereinkommen samt Anhängen für Aruba annimmt, und dass dessen Bestimmungen unter folgendem Vorbehalt eingehalten werden:

„Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 10, des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, geschlossen in Wien/New York am 3. März 1980, behält sich das Königreich der Niederlande vor, dass in Fällen, in welchen die Justizbehörden von Aruba nicht in der Lage sind, Gerichtsbarkeit auf einer der in Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens genannten Grundlagen auszuüben, das Königreich an diese Verpflichtung nur dann gebunden ist, wenn es ein Auslieferungsersuchen einer Vertragspartei des Übereinkommens erhalten hat und das genannte Ersuchen abgewiesen wurde.“

Oman

Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 4 :, Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz der Souveränität der nationalen Gerichtsbarkeit wie auch Grundsätzen des Völkerrechts, da sie die Gerichtsbarkeit von Ausfuhr- oder Einfuhrstaaten über außerhalb ihres Staatsgebiets begangene Straftaten begründet, wenn diese Staaten am internationalen Nukleartransport beteiligt sind.

Pakistan:

Pakistan erachtet sich an Artikel 2, Absatz 2, nicht gebunden, da es die Frage der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial als außerhalb des Anwendungsbereichs des genannten Übereinkommens stehend betrachtet.

Österreich hat gegen diese Erklärung mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 2001 Einspruch erhoben, dabei aber dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens zwischen Österreich und Pakistan nicht widersprochen.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation hat am 2. Juli 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückzieht.

St. Lucia:

  1. Ziffer eins
    St. Lucia erklärt ihr Einverständnis, an das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial durch den Beitritt gebunden zu sein;
  2. Ziffer 2
    Dass gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens sich die Regierung von St. Lucia nicht an die in Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gebunden erachtet;
  3. Ziffer 3
    Dass die explizite ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia notwendig sei um Streitigkeiten einem Schiedsverfahren des Internationalen Gerichtshofs zu unterwerfen.

Tschechoslowakei

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Ungarn

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Vietnam:

Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 17, Absatz 3, dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN ANERKENNUNG des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,

IN DEM WUNSCH, die möglichen Gefahren der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung von Kernmaterial abzuwenden,

ÜBERZEUGT, daß Straftaten, die Kernmaterial betreffen, Anlaß zu ernster Besorgnis geben und daß es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen,

IM BEWUSSTSEIN DER NOTWENDIGKEIT einer internationalen Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Maßnahmen zum physischen Schutz von Kernmaterial im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen,

ÜBERZEUGT, daß dieses Übereinkommen die sichere Weitergabe von Kernmaterial erleichtern sollte,

UNTER HERVORHEBUNG auch der Bedeutung des physischen Schutzes von Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines wirksamen physischen Schutzes des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und davon ausgehend, daß solches Material heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt wird,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.12.2012 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR11007091

alte Dokumentnummer

N5198910739A