Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung
Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1980,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
09.07.1979
20.06.1984
16.03.1977
59/06 Energie
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Artikel 11, Absatz eins, beendet.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMES FÜR EINE RATIONELLE ENERGIEVERWENDUNG DURCH EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG
StF: BGBl. Nr. 213/1980 (NR: GP XIV RV 804 AB 1228 S. 121. BR: 1996 AB 2004 S. 385.)
BGBl. Nr. 40/1982 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) (NR: GP XV RV 436 AB 751 S. 77. BR: AB 2356 S. 412.)
*Deutschland/BRD 213 aus 1980, *Niederlande 213 aus 1980, *Schweden 213 aus 1980, *Schweiz 213 aus 1980, *USA 213/1980
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Litera c,, Artikel 6, Litera f und Artikel 11, Litera d, verfassungsändernd sind, samt Anhang römisch eins, von dem Ziffer 7 Litera a und i verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel römisch drei der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5 Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.- Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des römisch eins.E.P.- Übereinkommens bezeichneten. Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf dem das Programm durchgeführt wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des römisch eins.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programmes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erfassungsstichtag: 1.11.2006
e-rk3
14.02.2023
10006650
NOR11006763
N5198010340W