Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1937,
Vertrag – Italien
Paragraph 0
12.08.1937
13.09.2019
07.11.1936
59/10 Handelsabkommen
Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
(Übersetzung.)
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien
StF: BGBl. Nr. 316/1937
BGBl. III Nr. 139/2019
Nachdem das am 7. November 1936 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1937, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 12. August 1937 ausgetauscht worden. Das Übereinkommen ist daher am 12. August 1937 endgültig in Kraft getreten.
Die beiden Regierungen sind über Folgendes übereingekommen:
e-rk3
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1937,
06.02.2025
10006177
NOR11006290
N5193710426W