Kurztitel

Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1937,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

12.08.1937

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Unterzeichnungsdatum

07.11.1936

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Langtitel

(Übersetzung.)

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien

StF: BGBl. Nr. 316/1937

Änderung

BGBl. III Nr. 139/2019

Sonstige Textteile

Nachdem das am 7. November 1936 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Italien, betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 1 aus 1937, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 12. August 1937 ausgetauscht worden. Das Übereinkommen ist daher am 12. August 1937 endgültig in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die beiden Regierungen sind über Folgendes übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1937,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006177

Dokumentnummer

NOR11006290

alte Dokumentnummer

N5193710426W