Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.03.1975

Unterzeichnungsdatum

10.04.1972

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG BAKTERIOLOGISCHER (BIOLOGISCHER) WAFFEN UND VON TOXINWAFFEN SOWIE ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN

StF: BGBl. Nr. 432/1975 (NR: GP XIII RV 566 AB 684 S. 67. BR: AB 938 S. 320.)

Änderung

BGBl. Nr. 268/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 705/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 178/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 584/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 97/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 209/2016 idF BGBl. III Nr. 41/2019 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 67/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 231/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 192/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 85/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 432 aus 1975, *Albanien 584 aus 1993, *Algerien römisch drei 97 aus 2016, *Andorra römisch drei 97 aus 2016, *Angola römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Antigua/Barbuda römisch drei 97 aus 2016, *Äquatorialguinea 584 aus 1993, *Argentinien 268 aus 1983, *Armenien römisch drei 113 aus 2000, *Aserbaidschan römisch drei 97 aus 2016, *Äthiopien 268 aus 1983, *Australien 432 aus 1975,, 268 aus 1983, *Bahamas 178 aus 1987, *Bahrain 584 aus 1993, *Bangladesch 705 aus 1986, *Barbados 432 aus 1975, *Belarus 432 aus 1975, *Belgien 268 aus 1983, *Belize 178 aus 1987, *Benin 268 aus 1983, *Bhutan 268 aus 1983, *Bolivien 268 aus 1983, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 113 aus 2000, *Botsuana 584 aus 1993, *Brasilien 432 aus 1975, *Brunei römisch drei 97 aus 2016, *Bulgarien 432 aus 1975, *Burkina Faso 584 aus 1993, *Burundi römisch drei 97 aus 2016, *Cabo Verde römisch drei 97 aus 2016, *Chile 268 aus 1983, *China 705 aus 1986,, römisch drei 97 aus 2016, *Costa Rica 432 aus 1975, *Côte d’Ivoire römisch drei 97 aus 2016, *Dänemark 432 aus 1975, *Deutschland/BRD 705 aus 1986, *Deutschland/DDR 432 aus 1975, *Dominica römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Dominikanische R 432 aus 1975, *Ecuador 432 aus 1975, *El Salvador 584 aus 1993, *Estland 584 aus 1993, *Eswatini 584 aus 1993, *Fidschi 432 aus 1975, *Finnland 432 aus 1975, *Frankreich 705 aus 1986, *Gabun römisch drei 97 aus 2016, *Gambia römisch drei 113 aus 2000, *Georgien römisch drei 113 aus 2000, *Ghana 268 aus 1983, *Grenada 705 aus 1986, *Griechenland 268 aus 1983, *Guatemala 432 aus 1975, *Guinea römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Guinea-Bissau römisch drei 97 aus 2016, *Guyana römisch drei 97 aus 2016, *Heiliger Stuhl römisch drei 97 aus 2016, *Honduras 268 aus 1983, *Indien 432 aus 1975, *Indonesien 584 aus 1993, *Irak 584 aus 1993, *Iran 432 aus 1975, *Irland 432 aus 1975, *Island 432 aus 1975, *Italien 268 aus 1983, *Jamaika 268 aus 1983, *Japan 268 aus 1983, *Jemen/DVR 268 aus 1983, *Jordanien 268 aus 1983, *Jugoslawien 432 aus 1975, *Kambodscha 268 aus 1983, *Kamerun römisch drei 97 aus 2016, *Kanada 432 aus 1975, *Kasachstan römisch drei 97 aus 2016, *Katar 432 aus 1975, *Kenia 268 aus 1983, *Kirgisistan römisch drei 97 aus 2016, *Kiribati römisch drei 85 aus 2025, *Kolumbien 705 aus 1986, *Komoren römisch drei 52 aus 2025, *Kongo 268 aus 1983, *Kongo/DR 268 aus 1983, *Korea/DVR 178 aus 1987, *Korea/R 584 aus 1993, *Kroatien 584 aus 1993, *Kuba römisch drei 97 aus 2016, *Kuwait 432 aus 1975, *Laos 432 aus 1975, *Lesotho 268 aus 1983, *Lettland römisch drei 113 aus 2000, *Libanon 432 aus 1975, *Liberia römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Libyen 268 aus 1983, *Liechtenstein 584 aus 1993, *Litauen römisch drei 97 aus 2016, *Luxemburg 268 aus 1983, *Madagaskar römisch drei 97 aus 2016, *Malawi römisch drei 97 aus 2016, *Malaysia 584 aus 1993, *Malediven 584 aus 1993, *Mali römisch drei 97 aus 2016, *Malta 432 aus 1975, *Marokko römisch drei 97 aus 2016, *Marshallinseln römisch drei 97 aus 2016, *Mauretanien römisch drei 97 aus 2016, *Mauritius 432 aus 1975, *Mexiko 432 aus 1975, *Mikronesien römisch drei 192 aus 2024, *Moldau römisch drei 97 aus 2016, *Monaco römisch drei 97 aus 2016, *Mongolei 432 aus 1975, *Montenegro römisch drei 97 aus 2016, *Mosambik römisch drei 97 aus 2016, *Myanmar römisch drei 97 aus 2016, *Namibia römisch drei 33 aus 2023, *Nauru römisch drei 97 aus 2016, *Nepal römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Neuseeland 432 aus 1975,, römisch drei 97 aus 2016,, römisch drei 231 aus 2019, *Nicaragua 268 aus 1983, *Niederlande 268 aus 1983,, römisch drei 97 aus 2016, *Niger 432 aus 1975, *Nigeria 432 aus 1975, *Nordmazedonien römisch drei 113 aus 2000, *Norwegen 432 aus 1975, *Oman 584 aus 1993, *Pakistan 432 aus 1975, *Palästina römisch drei 67 aus 2018, *Palau römisch drei 97 aus 2016, *Panama 432 aus 1975, *Papua-Neuguinea 268 aus 1983, *Paraguay 268 aus 1983, *Peru 705 aus 1986, *Philippinen 432 aus 1975, *Polen 432 aus 1975, *Portugal 432 aus 1975,, römisch drei 97 aus 2016, *Ruanda 268 aus 1983, *Rumänien 268 aus 1983, *Salomonen 268 aus 1983, *Sambia römisch drei 97 aus 2016, *Samoa römisch drei 67 aus 2018, *San Marino 432 aus 1975, *São Tomé/Príncipe 268 aus 1983, *Saudi-Arabien 432 aus 1975, *Schweden 268 aus 1983, *Schweiz 268 aus 1983, *Senegal 432 aus 1975, *Serbien römisch drei 97 aus 2016, *Seychellen 268 aus 1983, *Sierra Leone 268 aus 1983, *Simbabwe 584 aus 1993, *Singapur 268 aus 1983, *Slowakei 584 aus 1993, *Slowenien 584 aus 1993, *Spanien 268 aus 1983, *Sri Lanka 178 aus 1987, *St. Kitts/Nevis 584 aus 1993, *St. Lucia 178 aus 1987, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 113 aus 2000, *Südafrika 268 aus 1983, *Sudan römisch drei 97 aus 2016, *Südsudan römisch drei 33 aus 2023, *Suriname 584 aus 1993, *Tadschikistan römisch drei 97 aus 2016, *Taiwan 432 aus 1975, *Tansania römisch drei 231 aus 2019, *Thailand 268 aus 1983, *Timor-Leste römisch drei 97 aus 2016, *Togo 268 aus 1983, *Tonga 268 aus 1983, *Trinidad/Tobago römisch drei 97 aus 2016, *Tschechische R 584 aus 1993, *Tschechoslowakei 432 aus 1975, *Tunesien 432 aus 1975, *Türkei 432 aus 1975, *Turkmenistan römisch drei 113 aus 2000, *Tuvalu römisch drei 192 aus 2024, *UdSSR 432 aus 1975, *Uganda 584 aus 1993, *Ukraine 432 aus 1975, *Ungarn 432 aus 1975, *Uruguay 268 aus 1983, *USA 432 aus 1975, *Usbekistan römisch drei 113 aus 2000, *Vanuatu römisch drei 209 aus 2016, in der Fassung römisch drei 41 aus 2019, (VFB) *Venezuela 268 aus 1983, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 97 aus 2016, *Vereinigtes Königreich 432 aus 1975,, römisch drei 113 aus 2000,, römisch drei 97 aus 2016, *Vietnam 268 aus 1983, *Zentralafrikanische R römisch drei 231 aus 2019, *Zypern 432/1975

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2016,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch vierzehn, Absatz 3, am 26. März 1975 in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des Kondominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalt der Republik Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch sieben dieses Übereinkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel ersetzt oder ergänzt.

China Erklärung:

Ziffer eins Der Grundgedanke des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen entspricht der Einstellung Chinas und kommt den Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung des Weltfriedens entgegen. China war bereits einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer) Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt oder besessen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung“ biologischer Waffen sowie konkrete und wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung; und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses Übereinkommens. Die chinesische Regierung hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt behoben bzw. korrigiert werden.

Ziffer 2 Weiters hofft die chinesische Regierung, daß es bald zum Abschluß einer Konvention über ein ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung chemischer Waffen kommt.

Ziffer 3 Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden im Namen Chinas am 10. April 1972 und am 9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig.“

Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Moldau Erklärung:

„Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.“

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 7. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:

„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“

Portugal

Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Schweiz Vorbehalt:

Ziffer eins Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwendungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum solche spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfsmittel unter diese Begriffe fallen.

Ziffer 2 Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch sieben des Übereinkommens sowie auf jene analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.

Vereinigtes Königreich

Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen, und überzeugt, daß das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Maßnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird,

in Anerkennung der großen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, und eingedenk auch des Beitrags, den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet,

in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung, sich streng daran zu halten,

eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,

in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

in der Überzeugung, daß es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen, die chemische oder bakteriologische (biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Maßnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen,

in der Erkenntnis, daß eine Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschließen,

in der Überzeugung, daß eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre, und daß alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 20.5.2016 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025

Gesetzesnummer

10005404

Dokumentnummer

NOR11005488

alte Dokumentnummer

N4197510243W