- Absatz a,soweit sie sich auf den öffentlichen Unterricht und nicht auf den Privatunterricht beziehen;
- Litera bmit der Maßgabe, daß die Behandlung, die für Flüchtlinge gilt, die günstigste ist, die Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt wird.
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
05.09.1973
05.09.1973
49/01 Flüchtlinge
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
StF: BGBl. Nr. 78/1974 (NR: GP XIII RV 631 AB 740 S. 74. BR: S. 322.)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. September 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel römisch acht Absatz 2 am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 21. Dezember 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem vorstehenden Protokoll außer Österreich folgende Staaten an:
Algerien, Argentinien, Äthiopien, Belgien, Botswana, Brasilien, Burundi, Chile, Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Gambia, Ghana, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko, Neuseeland, Niederlande (nur für das Königreich in Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Swasiland, Tansania, Togo, Tunesien, Türkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich ihres Beitrittes oder der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zum vorstehenden Protokoll folgende Vorbehalte erklärt oder sonstige Erklärungen abgegeben:
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2) und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.”
„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels römisch vier des genannten Protokolls und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Ziffer eins, der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls.”
Mit den zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalten.
Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie beschlossen hat, die von ihr auf Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B Ziffer 2, dieser Konvention zu erweitern, und daß sie demnach das Protokoll vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung anwenden wird.
„Die Regierung von Ghana erachtet sich an Artikel römisch vier des Protokolls bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.”
„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch sieben (2) des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der Ratifikation der (am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten) Konvention (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) erklärt hat.”
Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels römisch vier angenommen.
Gemäß Artikel römisch sieben (2) gelten die von der Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni 1971 nach Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten Vorbehalte zu dieser Konvention auch in bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Protokolls.
„Gemäß Artikel römisch sieben des Protokolls gelten alle vom Königreich der Niederlande anläßlich der Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen.”
Die Regierung der Niederlande erklärte in einer am 29. Juli 1971 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auch auf Surinam ausgedehnt wird. Die Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt mit den Vorbehalten, die anläßlich des Beitrittes zum Protokoll erklärt wurden.
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
und mit der folgenden Erklärung:
„Die Regierung des Königreiches Swasiland hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten Nationen und nicht als vertragschließender Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge oder auf andere Weise beitritt.”
„... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Artikels römisch vier des Protokolls nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auf die Republik Tansania anzuwenden sind.”
In der Beitrittsurkunde wird festgestellt, daß die Regierung der Türkischen Republik den Inhalt der gemäß Artikel 1 Abschnitt B der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebenen Erklärung, wonach sie die Konvention nur auf Personen anwendet, die als Folge von Ereignissen in Europa Flüchtlinge geworden sind, ebenso wie den anläßlich der Ratifikation der Konvention angemeldeten Vorbehalt, wonach keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt werden kann, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden, aufrechthält.
„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel römisch sieben.4 des Protokolls schließt das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.
(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten Satzes von Artikel römisch sieben.4 des genannten Protokolls dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete aus, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat.”
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärte in einer am 20. April 1970 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auf die Bahama-Inseln ausgedehnt wird.
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„Die Vereinigten Staaten von Amerika legen Artikel 29 der Konvention dahingehend aus, daß er nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, und behält sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben, entsprechend ihren allgemeinen Vorschriften für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Ziffer eins, (b) der Konvention nur insoweit, als diese nicht in bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen des Titels römisch zwei (Renten-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels römisch achtzehn (Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden hinsichtlich einer solchen Bestimmung den sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen, die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern unter den gleichen Umständen allgemein gewährt wird.“
Der Nationalrat hat den Beitritt der Republik Österreich zu nachstehendem Protokoll beschlossen:
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
in der Erwägung, daß die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im folgenden als „die Konvention” bezeichnet) nur auf Personen anwendbar ist, die auf Grund von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen Flüchtlinge geworden sind,
in der Erwägung, daß seit der Annahme der Konvention neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind und die betreffenden Flüchtlinge daher nicht in den Bereich der Konvention fallen können,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, allen Flüchtlingen im Sinne der Konvention ohne Rücksicht auf den Stichtag des 1. Jänner 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk
13.11.2025
10005394
NOR11005478
N4197410504G