Kurztitel

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.08.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

11.02.1971

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

VERTRAG ÜBER DAS VERBOT DER ANBRINGUNG VON KERNWAFFEN UND ANDEREN

MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN AUF DEM MEERESBODEN UND IM MEERESUNTERGRUND

StF: BGBl. Nr. 370/1972

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 370 aus 1972, *Antigua/Barbuda 298 aus 1991, *Argentinien 578 aus 1986, *Äthiopien 578 aus 1986, *Australien 280 aus 1976, *Bahamas 298 aus 1991, *Belgien 280 aus 1976, *Benin 578 aus 1986, *Botswana 280 aus 1976, *Brasilien 298 aus 1991, *Bulgarien 370 aus 1972, *China 370 aus 1972,, *China/VR 298 aus 1991, *Côte d’Ivoire 370 aus 1972, *Dänemark 370 aus 1972, *Deutschland/BRD 280 aus 1976, *Deutschland/DDR 370 aus 1972, *Dominikanische R 370 aus 1972, *Elfenbeinküste 370 aus 1972, *Finnland 370 aus 1972, *Ghana 370 aus 1972, *Griechenland 578 aus 1986, *Großbritannien 370 aus 1972, *Indien 280 aus 1976, *Irak 280 aus 1976, *Iran 370 aus 1972, *Irland 370 aus 1972, *Island 370 aus 1972, *Italien 280 aus 1976, *Jamaika 578 aus 1986, *Japan 370 aus 1972, *Jemen/DVR 578 aus 1986, *Jordanien 370 aus 1972, *Jugoslawien 280 aus 1976, *Kanada 370 aus 1972, *Kapverden 578 aus 1986, *Katar 280 aus 1976, *Kongo 578 aus 1986, *Korea/R 298 aus 1991, *Laos 370 aus 1972, *Lesotho 280 aus 1976, *Libyen 298 aus 1991, *Luxemburg 578 aus 1986, *Malaysia 370 aus 1972, *Malta 370 aus 1972, *Marokko 370 aus 1972, *Mauritius 370 aus 1972, *Mexiko 578 aus 1986, *Mongolei 370 aus 1972, *Nepal 370 aus 1972, *Neuseeland 370 aus 1972, *Nicaragua 280 aus 1976, *Niederlande 280 aus 1976, *Niger 370 aus 1972, *Norwegen 370 aus 1972, *Panama 280 aus 1976, *Papua-Neuguinea 578 aus 1986, *Polen 370 aus 1972, *Portugal 280 aus 1976, *Rumänien 370 aus 1972, *Rwanda 280 aus 1976, *Salomonen 578 aus 1986, *Sambia 280 aus 1976, *Sao Tomé/Principe 578 aus 1986, *Saudi-Arabien 370 aus 1972, *Schweden 370 aus 1972, *Schweiz 578 aus 1986, *Seychellen 578 aus 1986, *Singapur 578 aus 1986, *Spanien 298 aus 1991, *Südafrika 280 aus 1976, *Togo 370 aus 1972, *Tschechoslowakei 370 aus 1972, *Tunesien 370 aus 1972, *Türkei 280 aus 1976, *UdSSR 370 aus 1972, *Ukraine 370 aus 1972, *Ungarn 370 aus 1972, *USA 370 aus 1972, *Vietnam 578 aus 1986, *Weißrußland 370 aus 1972, *Zypern 370/1972

Sonstige Textteile

Nachdem der am 11. Feber 1971 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund, dessen Artikel römisch drei Absatz 2 zweiter und dritter Satz und Absatz 3 zweiter und dritter Satz verfassungsändernde Bestimmungen sind, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1972

Ratifikationstext

Die österreichischen Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag wurden am 10. August 1972 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel römisch zehn Absatz 4 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an:

Afghanistan, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Finnland, Ghana, Iran, Irland, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Laos, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Niger, Norwegen, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Swaziland, Taiwan, Togo, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Domenica, Grenada, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.

Teil römisch zwei des am 29. April 1958 in Genf angenommenen Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, auf den im Artikel römisch zwei des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund Bezug genommen wird, lautet wie folgt:

„Anschlußzone:

Artikel 24

  1. Ziffer eins
    In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um
    1. Litera a
      Verstöße gegen seine Zoll-, Finanz-, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;
    2. Litera b
      Verstöße gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
      1. Ziffer 2
        Die Anschlußzone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über
die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
  1. Ziffer 3
    Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen
sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlußzone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der Menschheit an Fortschritten bei der Erforschung und Nutzung des Meeresbodens für friedliche Zwecke,

in der Erwägung, daß die Verhinderung eines nuklearen Wettrüstens auf dem Meeresboden der Wahrung des Weltfriedens dient, internationale Spannungen vermindert und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten festigt,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf das Ziel hin darstellt, den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus dem Wettrüsten herauszuhalten,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag einen Schritt auf dem Wege zu einem Vertrag über allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

in der Überzeugung, daß dieser Vertrag die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen in einer Weise fördern wird, die mit den Grundsätzen des Völkerrechtes im Einklang steht und nicht gegen die Freiheit der Hohen See verstößt -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Zollvorschrift, Finanzvorschrift, Gesundheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR11005461

alte Dokumentnummer

N4197210242W