Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,
Vertrag - BRD
Paragraph 0
01.11.1967
17.02.1966
49/04 Grenzverkehr
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
StF: BGBl. Nr. 340/1967 (NR: GP XI RV 213 AB 249 S. 30. BR: S. 247.)
BGBl. III Nr. 58/1998 (NR: GP XIX RV 47 AB 284 S. 47. BR: AB 5052 S. 603.)
Nachdem der am 17. Februar 1966 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ....
Anmerkung, es folgt der Text der Vereinbarung)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, am 1. November 1967 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in der Absicht, auf der Roßfeldstraße den Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, einen Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
e-rk3
22.06.2023
10005300
NOR11005384
N4196710586G