Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
08.04.1959
18.05.1956
39/04 Zollabkommen
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0 der Anlage C (Vorübergehende Verwendung – Beförderungsmittel), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
(Übersetzung)
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. Nr. 20/1958 (NR: GP VIII RV 232 AB 258 S. 34. BR: S. 127.)
BGBl. Nr. 85/1959 (K über Idat)
BGBl. Nr. 220/1959 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 81/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 99/1964 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 283/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 55/1968 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 461/1968 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 362/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 189/1999 (NR: GP XX RV 1651 AB 2055 S. 181. BR: AB 6029 S. 657.)
BGBl. III Nr. 190/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 73/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 237/2013 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Afghanistan 362 aus 1996, *Algerien 99 aus 1964, *Aserbaidschan römisch drei 73 aus 2010, *Belgien 99 aus 1964, *Bosnien-Herzegowina 362 aus 1996, *Brunei 81 aus 1961, *Bulgarien 81 aus 1961,, römisch drei 190 aus 1999, *China römisch drei 190 aus 1999, *Dänemark 85 aus 1959, *Deutschland/BRD 99 aus 1964, *EG 362 aus 1996, *Finnland 55 aus 1968, *Frankreich 220 aus 1959, *Gambia 81 aus 1961, *Griechenland 99 aus 1964, *Irland 55 aus 1968, *Italien 99 aus 1964, *Jugoslawien 99 aus 1964, *Kambodscha 220 aus 1959, *Kenia 99 aus 1964, *Kirgisistan römisch drei 190 aus 1999, *Kroatien 362 aus 1996, *Kuba 283 aus 1966, *Liechtenstein 81 aus 1961, *Litauen römisch drei 73 aus 2010, *Luxemburg 99 aus 1964, *Malaysia 81 aus 1961, *Moldau römisch drei 237 aus 2013, *Montenegro römisch drei 73 aus 2010, *Niederlande 81 aus 1961, *Nordmazedonien römisch drei 73 aus 2010, *Norwegen 283 aus 1966, *Polen 220 aus 1959,, römisch drei 190 aus 1999, *Portugal 55 aus 1968, *Rumänien 283 aus 1966, *Saudi-Arabien römisch drei 73 aus 2010, *Schweden 85 aus 1959, *Serbien römisch drei 73 aus 2010, *Seychellen 81 aus 1961, *Sierra Leone 81 aus 1961,, 99 aus 1964, *Singapur 81 aus 1961,, 283 aus 1966, *Slowenien 362 aus 1996, *Spanien 85 aus 1959, *Türkei römisch drei 73 aus 2010, *Uganda 99 aus 1964, *Ungarn 85 aus 1959, *Usbekistan römisch drei 190 aus 1999, *Vereinigtes Königreich 220 aus 1959,, 81 aus 1961,, 99 aus 1964,, 461 aus 1968,, römisch drei 37 aus 1997,, römisch drei 190 aus 1999, *Zypern 461 aus 1968,, 362/1996
Nachdem das am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, welches also lautet: … die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge wurde am 13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart werden.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, nicht als gebunden.
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,)
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane“ und „CPD carnets“ für gewerbliche Straßenfahrzeuge annimmt.
Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,)
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden, da nach ihrer Auffassung eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.
Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Singapur hat am 15. August 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juli 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Kenia und Uganda erstreckt wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinigten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland den Geltungsbereich des Zollabkommens auf Cypern ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des in New York am 4. Juni 1954 unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge,
IN DEM WUNSCHE, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Straßenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.10.1999 eingearbeitet.
2. Dokumentalistische Gliederung: Unterzeichnungsprotokoll: Anlage 6
3. Änderung der Staatenliste, vergleiche Anlage C Artikel 11,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
e-rk3
09.09.2025
10003888
NOR11005166
N3199762125J